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   FG Niedersachsen, 18.07.1997 - III 188/97   

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FG Niedersachsen, 18.07.1997 - III 188/97 (https://dejure.org/1997,7633)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 18.07.1997 - III 188/97 (https://dejure.org/1997,7633)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 18. Juli 1997 - III 188/97 (https://dejure.org/1997,7633)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG; § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG; Art. 14 Abs. 1 GG; Art. 3 Abs. 1 GG
    Anfall von Grunderwerbssteuer für die Übertragung eines Grundstücks; Verfassungsmäßigkeit der Grunderwerbssteuer

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anfall von Grunderwerbssteuer für die Übertragung eines Grundstücks; Verfassungsmäßigkeit der Grunderwerbssteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BB 1997, 2094
  • EFG 1997, 1324
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

    Auszug aus FG Niedersachsen, 18.07.1997 - III 188/97
    Mit ihren hiergegen erhobenen Einsprüchen machten die Kl. unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - zur Vermögen- und Erbschaftsteuer (vom 22. Juni 1995 - 2 BvL 37/91 und 2 BvR 552/91 - BStBl II 1995 S. 655 und S. 671) geltend, daß ihrer Auffassung nach das Eigenheim als Teil des notwendigen Lebensführungsvermögens in Form eines allgemeinen Grundfreibetrages auch bei der Grunderwerbsteuer steuerfrei sein müsse.

    Das FA wies die Einsprüche durch Bescheide vom ... mit folgender Begründung als unbegründet zurück: Dem zur Vermögensteuer ergangenen Beschluß des BVerfG vom 22. Juni 1995 (a.a.O.) sei nicht zu entnehmen, daß dieses eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer beim Erwerb von Gebrauchsvermögen für verfassungsgeboten erachte.

    Davon geht - wie der BVerfG-Beschluß vom 8. April 1997, a.a.O., ausdrücklich feststellt - auch der zur Vermögensteuer ergangene Beschluß des 2, Senats des BVerfG (vom 22. Juni 1995 - 2 BvL 37/91 - a.a.O.) aus.

    Ohne Erfolg bleibt auch der Hinweis der Kl. auf den Vermögensteuerbeschluß des 2. Senats des BVerfG vom 22. Juni 1995 (- 2 BvL 37/91 -, a.a.O., S. 662), wonach der Steuergesetzgeber in bestimmten Grenzen das vom Steuerpflichtigen zur Grundlage seiner individuellen Lebensgestaltung bestimmte Vermögen nicht durch weitere Besteuerung mindern dürfe.

    Es verbleibt insoweit vielmehr bei dem Grundsatz, daß die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG - auch in der Auslegung, die das BVerfG in seinem Vermögensteuerbeschluß vom 22. Juni 1995 (a.a.O.) diesem Grundrecht gegeben hat nicht vor der Besteuerung des Erwerbs von Eigentum schützt (Papier in: Maunz/Dürig/Herzog, Kommentar zum GG, Loseblatt-Ausgabe, Art. 14 Rz. 129, 221 ff.; Wendt ins Sachs (Hrsg.), GG-Kommentar Art. 14 Rz. 43; Eschenbach, DStZ 1997, S. 413, jew. m.w.N.).

    Folgerungen aus dem Vermögensteuer-Beschluß des BVerfG vom 22. Juni 1995 (a.a.O.) für den grunderwerbsteuerrechtlichen Zugriff auf den Grundstückserwerb lassen sich im übrigen auch deshalb nicht ziehen, weil das der persönlichen Lebensgestaltung dienende Vermögen nicht - im Sinne einer objektbezogenen Betrachtung - auf bestimmte Wirtschaftsgüter verengt werden kann.

    Das selbstgenutzte Einfamilienhaus ist zwar - unter Beachtung der "erreichten ökonomischen und kulturellen Standards" (BVerfG-Beschluß vom 22. Juni 1995, a.a.O., S. 662) - ein wesentlicher Baustein persönlicher Freiheit und wirtschaftlicher Sicherheit.

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvR 552/91

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die unterschiedliche Belastung von

    Auszug aus FG Niedersachsen, 18.07.1997 - III 188/97
    Mit ihren hiergegen erhobenen Einsprüchen machten die Kl. unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - zur Vermögen- und Erbschaftsteuer (vom 22. Juni 1995 - 2 BvL 37/91 und 2 BvR 552/91 - BStBl II 1995 S. 655 und S. 671) geltend, daß ihrer Auffassung nach das Eigenheim als Teil des notwendigen Lebensführungsvermögens in Form eines allgemeinen Grundfreibetrages auch bei der Grunderwerbsteuer steuerfrei sein müsse.

    Weitergehende Folgerungen zugunsten der Auffassung der Kl. ergeben sich auch nicht aus dem zur Erbschaftsteuer ergangenen BVerfG-Beschluß vom 22. Juni 1995 (- 2 BvR 552/91 -, a.a.O.).

  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 BvR 48/94

    Altschulden

    Auszug aus FG Niedersachsen, 18.07.1997 - III 188/97
    Kein Eigentum i.S.v. Art. 14 Abs. 1 GG ist daher das Vermögen, das selber kein Recht, sondern den Inbegriff aller geldwerten Güter einer Person darstellt (BVerfG-Urteil vom 8. April 1997 - 1 BvR 48/94 - EuGRZ 1997 S 25/34, m.w.N.).

    Davon geht - wie der BVerfG-Beschluß vom 8. April 1997, a.a.O., ausdrücklich feststellt - auch der zur Vermögensteuer ergangene Beschluß des 2, Senats des BVerfG (vom 22. Juni 1995 - 2 BvL 37/91 - a.a.O.) aus.

  • BVerfG, 15.05.1984 - 1 BvR 464/81

    Erbschaft- und Schenkungsteuer - Verfassungsmäßigkeit - Gleichheitsgebot -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 18.07.1997 - III 188/97
    Im übrigen ist der verfassungsrechtlichen Mäßigung des grunderwerbsteuerrechtlichen Zugriffs auf den Übergang von Grundstücken von Todes wegen oder Schenkungen unter Lebenden durch § 3 Nr. 2 GrEStG (dazu auch BVerfG-Beschluß vom 15. Mai 1984 - 1 BvR 464/81 u.a. - BStBl II 1984 S. 608) Rechnung getragen.
  • FG Baden-Württemberg, 23.01.1998 - 5 V 32/97

    Grunderwerbsteuer-Bescheide: Aussetzung der Vollziehung

    Sie sind nicht einmal gefestigte Meinung des 111. Senats des Niedersächsischen Finanzgerichts (Urteil vom 18. Juli 1997 - III 188/97, EFG 1997, 1324 und Beilage 15, 60), dem der o.g. Einzelrichter angehört.

    Wegen der Frage eines Verstoßes gegen Art, 14 Abs. 1 GG folgt der Senat der überzeugenden Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts (Urteil des III. Senats vom 18. Juli 1997 - III 188/97 -, EFG 19971 1324) die sich sowohl auf die Rechtsprechung des BVerfG als auch auf die herrschende verfassungsrechtliche Literatur stützt.

    Auch der III. Senat des FG Niedersachsen hat in der Zwischenzeit entschieden, daß Art. 14 Abs. 1 GG grundsätzlich auch bei Eigenheimen nicht vor der Belastung des Grundstückserwerbs mit Grunderwerbsteuer schützt (vgl. EFG 1997, 1324).

  • FG Brandenburg, 19.05.1998 - 3 V 1850/97

    Grunderwerbsteuer bei Erwerb von Einfamilienhäusern für verfassungsgemäß

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  • FG Niedersachsen, 18.08.1998 - VII (III) 306/97

    Verfassungsmäßigkeit der Grunderwerbsteuer auf durchschnittliche Eigenheime;

    Die von der Finanzverwaltung im Ausgangsverfahren und an verschiedenen anderen Stellen vorgetragenen Gegenargumente (vgl. u.a. Stbg. 1996, 393; UVR 1996, 352; BB 1997, 2095), gegenteilige Stand punkte des Bundesfinanzhofs (in einem Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung, Beschluß vom 17. Juni 1998 II B 33/98) und einiger Finanz gerichte (etwa EFG 1997, 1324; 1998, 132; 1998, 775; 1998, 893; 1998, 1088) sowie andere Gegenansichten greifen nicht:.
  • BFH, 17.06.1998 - II B 33/98

    Grundstückserwerb zu eigenen Wohnzwecken

    Es teilte die verfassungsrechtlichen Bedenken, die dem o.a. Vorlagebeschluß des Niedersächsischen FG zugrunde liegen, nicht --die Vorlage ist mittlerweile durch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 5. Mai 1998 1 BvL 24/97 als unzulässig verworfen worden-- und berief sich dazu auf die Entscheidung desselben Gerichts vom 18. Juli 1997 III 188/97 (EFG 1997, 1324).
  • FG Thüringen, 21.01.1998 - III 261/97

    Festsetzung von Grunderwerbsteuer; Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der

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